§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen 21malDREI – Initiative Trisomie 21 Frankfurt e.V. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt unter der Nummer VR16817 eingetragen. Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

Zweck des Vereins ist die umfassende Förderung und Unterstützung von Menschen mit Trisomie 21/Down-Syndrom und deren Familien, die Vertretung ihrer Interessen und die Förderung ihrer gesellschaftlichen Inklusion/Teilhabe. Der Zweck des Vereins ist damit auf die 

  • Förderung der Volks- und Berufsbildung,
  • Förderung der Hilfe für Behinderte.

gerichtet.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch 

  • Information und Beratung für Menschen mit Trisomie 21/Down-Syndrom, deren Angehörige und ihnen Nahestehende, 
  • Information und Fortbildung sowohl werdender Eltern als auch Eltern und weiterer Familienmitglieder von Menschen mit Trisomie 21/Down-Syndrom, sowie betreuungsberechtigten Personen, 
  • Erfahrungsaustausch von Menschen mit Trisomie 21/Down-Syndrom, ihrer Eltern und Angehörigen untereinander; Bildung von Kontakt- bzw. Eltern-Kind-Gruppen,
  • Integration von Menschen mit Trisomie 21/Down-Syndrom in die Gesellschaft sowie uneingeschränkte Teilhabe am öffentlichen Leben, insbesondere in Kindergärten, Schulen und im Berufsleben,
  • Hilfestellung und Beratung für Menschen mit Trisomie 21/Down-Syndrom und ihren Angehörigen bezüglich der Zusammenarbeit mit Behörden, Trägern der Sozialhilfe, Schulen und Fördereinrichtungen, sowie in Fragen, die Berufsleben und Wohnsituation betreffen,
  • Zusammenarbeit mit Ärzten, Krankenhäusern und Beratungsstellen,
  • Zusammenarbeit mit Therapeuten und anderen Fachleuten,
  • Erfahrungsaustausch und Gemeinschaft,
  • Öffentlichkeitsarbeit, Interessenvertretung und Bewusstseinsbildung mittels Vernetzung mit entsprechenden Institutionen, Behörden, Verbänden, Organisationen und Einrichtungen und durch Erstellung und Verbreitung von Publikationen zum Thema Down-Syndrom in verschiedenen Medien, um gesellschaftliche Vorurteile abzubauen und die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention zu fördern,
  • Bildungsangebote (Seminare, Informationsveranstaltungen, Schulungen, Fachvorträge, etc.) für Menschen mit Trisomie 21/Down-Syndrom, deren Eltern und Angehörige, für medizinisches, therapeutisches und pädagogisches sowie sonstiges Betreuungspersonal und alle an der Entwicklung einer inklusiven Gesellschaft interessierten Menschen.

Um diese Zwecke zu erreichen, strebt der Verein eine Zusammenarbeit mit allen öffentlichen, privaten, religiösen und wissenschaftlichen Einrichtungen, die ihm bei seiner Aufgabenerfüllung behilflich sein können, an. Dies sind insbesondere Fachkräfte aus Medizin, Forschung, Pädagogik, Diagnostik, Therapie und Pflege, Behörden, Verbänden, wissenschaftlichen Institutionen, sowie Einrichtungen für Ausbildung, Arbeit, Wohnen und Leben, anderen Organisationen und Elternvereinigungen national und international. Der Verein kann selbst Mitglied in anderen Organisationen werden, wenn der Beitritt geeignet ist, die Erfüllung des Vereinszwecks zu fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung” (§§ 51 bis 68 AO). 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

(4) Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

(2) Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand entscheidet über die zu nutzende Form des Antrags (z.B. Schriftform, Textform).Die Mitgliedschaft wird erworben durch Eintragung in die Mitgliederdatenbank und die Mitteilung der Mitgliedsnummer. Die Mitgliedschaft kann in begründeten Fällen vom Vorstand abgelehnt werden.

(3) Die Mitgliedschaft endet

  1. a) mit dem Tod des Mitglieds,
  2. b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig,
  3. c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat (z.B. erheblicher Verzug mit dem Mitgliedsbeitrag), kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich, schriftlich oder in Textform anzuhören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich oder in Textform zu übermitteln. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich oder in Textform Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschluss.

§ 5 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Zusendung der durch den Vorstand bestimmten Tagesordnung in Textform einzuberufen:

  • mindestens einmal im Jahr,
  • wenn es das Vereinsinteresse erfordert,
  • wenn es von mehr als 10% der abstimmungsberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Der Versand des Einladungsschreibens erfolgt an die letzte durch das Mitglied mitgeteilte Post- oder E-Mail-Adresse und gilt bei Beachtung dieser als zugegangen. 

Bei der Festsetzung der Tagesordnung hat der Vorstand Vorschläge der Mitglieder zu berücksichtigen.

(2) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder unter Nutzung von Telekommunikationsmitteln (online/virtuell) durchgeführt werden. Eine Mischform aus Präsenzveranstaltung und virtueller Teilnahme ist ebenfalls möglich. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand in pflichtgemäßem Ermessen. Bei Durchführung unter Nutzung von Telekommunikationsmitteln ist sicherzustellen, dass auch bei dieser Form der Teilnahme nur Vereinsmitglieder teilnehmen können (z.B. durch Nutzung einer passwortgeschützten Plattform). 

(3) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Für einen Beschluss der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Für eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter; dieser bestimmt einen Protokollführer.

(5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisoren,
  2. Kenntnisnahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
  3. Kenntnisnahme des Berichtes der Revisoren und Beschlussfassung über Billigung des Jahresberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes,
  4. die Beschlussfassung über weitere Anträge der Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, inwieweit weitere Anträge, die nicht mit der Tagesordnung bekannt gegeben wurden, zur Abstimmung gestellt werden.

(6) Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

(7) Außerhalb der Mitgliederversammlung können Beschlüsse der Mitglieder durch Stimmabgabe in Textform gefasst werden. Diese Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; für die Stimmabgabe ist eine ausreichende Frist zu setzen. Derart gefasste Beschlüsse werden von zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern festgestellt und den Mitgliedern mitgeteilt.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus den folgenden stimmberechtigten Personen, die für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden:

  • 1. Vorsitzende(r)
  • 2. Vorsitzende(r)
  • Kassenwart
  • Schriftführer(in)
  • bis zu vier Beisitzern.

(2) Die Vorstandssitzung kann als Präsenzveranstaltung oder unter Nutzung von Telekommunikationsmitteln (online/virtuell) durchgeführt werden. Eine Mischform aus Präsenzveranstaltung und virtueller Teilnahme ist ebenfalls möglich. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand in pflichtgemäßem Ermessen. Bei Durchführung unter Nutzung von Telekommunikationsmitteln ist sicherzustellen, dass auch bei dieser Form der Teilnahme nur Vorstandsmitglieder oder vom Vorstand eingeladene Teilnehmer teilnehmen können (z.B. durch Nutzung einer passwortgeschützten Plattform). Soweit nichts anderes bestimmt ist, fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Falle einer Beschlussfassung außerhalb der Vorstandssitzung kann die Stimmabgabe in Textform erfolgen. Diese Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; für die Stimmabgabe ist eine ausreichende Frist zu setzen. Derart gefasste Beschlüsse werden von zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern festgestellt und den anderen Vorstandsmitgliedern mitgeteilt. 

(3) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins im Sinne des §26 BGB bedarf zwei Vorstandsmitgliedern, darunter mindestens der 1. oder 2. Vorsitzende. Beisitzer sind nicht vertretungsberechtigt.

(4) Der Vorstand leitet den Verein gemäß der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er führt die laufenden Geschäfte, plant und leitet die Aktivitäten des Vereins und die Haushaltsführung. Hierzu wird der Vorstand ermächtigt, eine Geschäftsordnung für den Vorstand sowie eine Beitragsordnung zu erlassen.

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

 

§ 9 Beiträge

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Fälligkeit und Zahlungsweise sind in der Beitragsordnung des Vereins 21malDREI – Initiative Trisomie 21 e.V. festgelegt.

Mitgliedern mit Trisomie 21/Down-Syndrom ist die Beitragszahlung freigestellt.

 

§ 10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer (Revisoren). Die Wahl gilt für zwei Jahre. Die Revisoren haben die Aufgabe, die Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen sowie die erfolgte Mittelverwendung anhand der Rechnungsbelege sowie deren Verbuchung zu prüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Hierzu können Sie auf Wunsch des Vorstands beratend an Vorstandssitzungen teilnehmen. Sie erstatten ihren Bericht der Mitgliederversammlung und beantragen die Entlastung des Vorstandes.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn auf der hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und von diesen Dreiviertel der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließen. Wird diese Teilnehmerzahl nicht erreicht, kann nach einer Frist von mindestens sechs Wochen der Vorstand zu einer weiteren Mitgliederversammlung einladen, die dann mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen kann.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen je zur Hälfte an das Deutsche Down-Syndrom InfoCenter e.V. in Lauf und an die Bärenherz Stiftung in Wiesbaden, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte (hier: gemeinnützige) Zwecke zu verwenden haben.

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